apo3rosen@t-online.deApotheke zu den 3 Rosen, Neißestr. 6, 38226 Salzgitter

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Kundeninformation

Im Jahr 2003 richtete sich die Zuzahlung nach der Packungsgröße (N1, N2, N3), ab 1.1.2004 entscheidet der Preis des Arzneimittels bzw. Verbandmittels über die Höhe der Zuzahlung:

Bis zu einem Arzneimittelpreis von 50,- € zahlen Sie 5,- € zu. Bei einem Arzneimittelpreis zwischen 50,- und 100,- € zahlen Sie 10% des Preises zu. Bei einem Arzneimittelpreis über 100,- € zahlen Sie 10,- € zu.

Neu ist, dass die meisten Arzneimittel, die ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sind, nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen. Bisher wurde für Verbandstoffe und Hilfsmittel eine Zuzahlung von 4 € erhoben, ab Januar 2004 beträgt sie für Hilfsmittel mindestens 5 €, maximal 10 €. Wie bisher gilt, dass Jugendliche bis zur Vollen­dung des 18. Lebensjahres von der Zuzahlung befreit sind. Alle bisherigen Befreiungsausweise, verlieren mit dem 31.12.2003 ihre Gültigkeit, auch wenn auf ihnen eine längere Gültigkeit aufgedruckt ist. Einen neuen Befreiungsausweis erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse erst, wenn Sie der Krankenkassenachweisen, dass Sie 2004 bereits 2% Ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen (z.B. Arzneimittel +Verbandmittel + Hilfsmittel + Praxisgebühr + Zuzahlung im Krankenhaus) geleistet haben.

Welche Tipps haben wir für Sie?

Sammeln Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen konsequent und jeder Ehepartner für sich selbst (am sichersten mit Namen auf jedem Beleg) und fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach der Anerkennung eines Quittungsheftes. Sammeln Sie nicht nur die Quittungen aus der Apotheke, sondern auch die über Zuzahlungen beim Arzt (10.- € pro Quartal), beim Masseur und bei Krankenhausaufenthalten (10.- € pro Tag max. 28 Tage lang). Alle diese Zuzahlungen sollen nicht mehr als 2% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens betragen; wenn diese Höhe erreicht ist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für das restliche Jahr beantragen. Manche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten bei Teilnahme an speziellen Gesundheitsprogrammen bereits eher eine Befreiung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie unter einer chronischen Erkrankung leiden, beträgt Ihre Belastbarkeitsgrenze wie bisher nur 1% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens; inwieweit eine chronische Erkrankung vorliegt, entscheidet Ihre Krankenkasse!

Wie können Sie sparen?

Besuchen Sie einen Facharzt nur mit Überweisung Ihres Hausarztes; andernfalls müssen Sie beim Facharzt erneut die Praxisgebühr entrichten! Übrigens: Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungen fließen in voller Höhe an die Krankenkassen und dienen nicht der Gewinnsteigerung der Apotheken!

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