1. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals,
2. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben
können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln ganz oder
teilweise auszuschließen,
3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des
Sozialgesetzbuches (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung und der Hinweis darauf,
4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die kostenlose Durchführung von Blutdruckmessungen und physiologisch-chemischen Untersuchungen,
5. vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung in Abs. 2,
a) das Gewähren von geringwertigen Zugaben und Zuwendungen, soweit hierdurch die Gefahr eines Arzneimittelmehr- oder fehlgebrauches entsteht;
ausgenommen sind apothekenübliche Kunden- und Kinderzeitungen sowie
Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, ferner Kalender,
b) die Abgabe von Warenproben, mit Ausnahme von Mitteln und Gegenständen
im Sinne des § 25 ApBetrO, jeweils nur in einem dem Erprobungszweck
erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang mit der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen Warenproben nur im Rahmen eines besonderen Beratungsgespräches abgegeben
werden. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht
erlaubt.
c) Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime,
Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, soweit damit der Wettbewerb nachhaltig beeinflusst werden kann,
6. die Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apotheke,
7. die allgemeine Preiswerbung (z.B. Aktionspreise, Sonderpreise), wenn nicht der Satz
hinzugefügt wird: "Für apothekenpflichtige Arzneimittel gelten einheitliche
Abgabepreise",
8. die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen; es sei denn, sie entspricht den Geboten einer wahren und sachlichen Information,
9. der Hinweis auf einen Zustelldienst innerhalb und außerhalb der
Apotheke.